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Der neue Energieausweis 2008

Energieausweis Für alle Neubauten sowie Sanierungen von größeren Gebäuden wurde ab 1. Jänner der Energieausweis eingeführt. Zur Anwendung kommt der Energieausweis auch bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden und Wohnungen (bei Objekten, die vor dem 1. Jänner 2006 errichtet wurden, erst ab 2009). Der Energieausweis bringt mehr Transparenz für die Verbraucher, fördert energiesparendes Bauen und leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz.

Neubauten und Sanierungen
Für Neubauten sieht die Tiroler Bauordnung den Energieausweis generell vor, bei Sanierungen nur dann, wenn das Gebäude mehr als 1.000 m² Nettogrundfläche aufweist und es sich um eine "umfassende Sanierung" handelt. Der Energieausweis ist gemeinsam mit den Berechnungsdaten den Planunterlagen zum Bauansuchen bzw. zur Bauanzeige beizulegen und gilt beim Bauverfahren als Nachweis für die Erfüllung der Mindestanforderungen, die in Form von Grenzwerten festgelegt sind.

Umfassende Sanierungen
Als "umfassend" wird eine zeitlich zusammenhängende Sanierung eines Gebäudes verstanden, deren Sanierungskosten einschließlich der Planungskosten ein Viertel des Bauwertes des Gebäudes übersteigen. "Umfassend" ist eine Sanierung auch, wenn zumindest ein Viertel der Gebäudehülle bzw. drei wichtige Bauteile bzw. zwei wichtige Bauteile und die Haustechnik saniert werden. Angesprochen sind damit die Erneuerung und Instandsetzung von Fensterflächen, Dach und Fassade und der Haustechnik.

Verkauf oder Vermietung
Der Bundesgesetzgeber hat außerdem mit dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) die Vorlagepflicht bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden bzw. Wohnungen geregelt. Demnach hat der Verkäufer bzw. Vermieter "bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung" des Käufers oder Mieters einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen.

Nachweis für Wohnungen
Wird ein "Nutzungsobjekt" wie beispielsweise eine Wohnung oder eine Geschäftsräumlichkeit vermietet oder verkauft, kann auch ein Ausweis des Gebäudes bzw. einer vergleichbaren Räumlichkeit im Gebäude vorgelegt werden.

Energieausweis auch für Nicht-Wohngebäude
Neben den Wohngebäuden werden in der OIB-Richtlinie zwölf weitere Gebäudekategorien unterschieden, die als Nicht-Wohngebäude zusammengefasst werden. Darunter fallen unter anderem Bürogebäude, Schulen, Krankenhäuser, Hotels, Sportstätten und Verkaufsstätten. Im Unterschied zu den Wohngebäuden muss für diese Gebäude auch der Energiebedarf für Kühlung, Raumlufttechnik und Beleuchtung nachgewiesen werden. Derzeit sind dafür noch keine Grenzwerte vorgeschrieben.

Aushang für öffentliche Gebäude
Für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², in denen Behörden oder sonstige öffentliche Dienstleistungen untergebracht sind und die "regelmäßig von einer großen Anzahl von Personen aufgesucht werden" haben ab 1. Jänner 2009 einen Energieausweis "an einer allgemein gut sichtbaren Stelle im Gebäude anzubringen". Der Energieausweis ist alle zehn Jahre zu erneuern.

Die Energieausweispflicht besteht generell nur für beheizte Gebäude.

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