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TBO-Novelle: Genehmigung von Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren

Mit 1. September 2023 haben sich durch eine Novellierung der Tiroler Bauordnung Erleichterungen für die Genehmigungen von Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren ergeben.

Gem. § 28, Tiroler Bauordnung 2022, Abs. 3 lit. f, g und h bedarf es keiner Bauanzeige für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren, wenn

  • die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² (bei mehreren kleinen Anlagen vom selben Betreiber in Summe 100 m²) an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt;
  • die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² (bei mehreren kleinen Anlagen vom selben Betreiber in Summe 100 m²), sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Photovoltaikanlage zu entsprechen;
  • die Anbringung oder Änderung von freistehenden Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 100 m² (bei mehreren kleinen Anlagen vom selben Betreiber in Summe 100 m²), sofern der Abstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist.
  • sie eine Engpassleistung von weniger als 250 kWp aufweist.
  • Hinweis: Sind zur Herstellung von solchen Photovoltaikanlagen bauliche Unterkonstruktionen notwendig, welche allgemeine bautechnische Erfordernisse berühren (z.B. aufwendige Fundamente), sind sie bewilligungspflichtig.

Alle übrigen Anlagen benötigen weiterhin eine Bauanzeige bzw. eine Baubewilligung. Eine Sonderrolle spielt hier die Errichtung von Photovoltaik-Zäunen im Bauland, da es sich dabei baurechtlich um eine Einfriedung handelt, welche anzeigepflichtig bleibt und im Freiland nicht zulässig ist.  

Anzeige der Bauvollendung von anzeige- und bewilligungsfreien Photovoltaik-Anlagen

Die Fertigstellung von anzeige- und bewilligungsfreien Photovoltaikanlagen ist der Baubehörde sowie der örtlichen Feuerwehr unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wissen über Existenz und Beschaffenheit der Anlage ist vor allem für die Feuerwehr im Einsatzfall von großer Bedeutung.

Gem. § 44 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) Absatz 8 gilt: Die Fertigstellung von Photovoltaikanlagen nach § 28 Abs. 3 lit. f, g und h (anzeige- und bewilligungsfreie Photovoltaikanlagen) ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat den betreffenden Bauplatz zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Engpassleistung der Anlage in kW zu enthalten.“  

Das entsprechende Fertigstellungformular finden Sie auf der Homepage der Gemeinde unter Formulare oder unter folgendem Link. Das Formular ist auch beim Gemeindeamt erhältlich.

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14.12.2023